UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI)
Das UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI) ist ein amtliches Zeugnis und berechtigt zum Betrieb von UKW-Funkanlagen in der Binnenschifffahrt. Der Schiffsführer selbst muss nicht Inhaber des Funksprechzeugnisses sein, aber es muss sich eine Person mit gültigem Funksprechzeugnis für den Binnenfunk an Bord befinden, sofern eine UKW-Funk-Anlage vorhanden ist. Dabei ist es – entgegen einer weit verbreiteten Annahme – irrelevant, ob die Anlage benutzt wird oder nicht: Ihr bloßes Vorhandensein an Bord erfordert, dass eine Person mit dem UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk an Bord anwesend ist.
Der Sachverhalt lässt sich aus den einschlägigen Rechtsvorschriften nur indirekt erschließen. § 4.05 Nr.4 Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) legt fest, dass „jedes mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstete Fahrzeug sich […] melden [muss]“. Des Weiteren besagt § 4 Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung (BinSchSprFunkV), dass die Bedienung einer Schiffsfunkstelle von einer Person ausgeführt oder beaufsichtigt werden muss, die ein Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk besitzt.
Das UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk ist gemäß der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk sowohl für die Berufs- als auch für die Sportschifffahrt gültig. Das Zeugnis wird international anerkannt. Die Prüfung zum Erwerb des Zeugnisses wird in Deutschland – anders als beim beschränkt gültigen Funkbetriebszeugnis für den Betrieb von Seefunkanlagen (Short Range Certificate [SRC]) – nur in deutscher Sprache abgenommen. Voraussetzung ist ein Mindestalter von 15 Jahren.